Dienstverhältnis

Dienstverhältnis
wer aus einem gegenwärtigen D., aus einem früheren D. oder als Rechtsnachfolger einer anderen Person aus deren früherem D.  Arbeitslohn bezieht, ist  Arbeitnehmer. Die Anstellung oder Beschäftigung kann im öffentlichen oder privaten Dienst bestehen (§ 1 I LStDV). Das typische Merkmal eines Dienstvertrags ist das Schulden der Arbeitskraft.
- Weitere Merkmale:  Arbeitnehmer. D. zwischen nahen Angehörigen werden steuerlich nur anerkannt, wenn sie ernsthaft vereinbart und entsprechend der Vereinbarung tatsächlich durchgeführt werden. Die vertragliche Gestaltung und Durchführung müssen den bei fremden Arbeitnehmern üblichen Bedingungen entsprechen. Wird das D. steuerlich anerkannt, sind die dem Arbeitnehmer gewährten Vergütungen Arbeitslohn. Wird ein D. steuerlich nicht anerkannt, stellen die zugeflossenen Leistungen keinen Arbeitslohn dar ( Arbeitsverhältnis zwischen Angehörigen), aber beim Zahlenden auch keine Betriebsausgaben.

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Dienstverhältnis — Dienst|ver|hält|nis …   Die deutsche Rechtschreibung

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